Die Initiative in Kürze

Unter Mieter*innen geht die Angst um: Die Angst, dass auch ihr Haus in den Strudel von Verkauf, Luxussanierung und Ersatzneubau gerät.

Mieter*innen werden aus ihren Wohnungen und ihren Quartieren vertrieben, weil höhere Renditen locken. So wird bauliche Erneuerung zum Schreckgespenst. Das wollen wir stoppen.

Deshalb haben wir, der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, die Zürcher Wohnschutz-Initiative lanciert. Sie will Städten und Gemeinden ein Instrument in die Hand geben, um bezahlbaren Wohnraum zu schützen. Konkret:

  1. Wenn Liegenschaften saniert werden, sollen Mieten nicht mehr übermässig erhöht werden.
  2. Wenn Wohnungen abgerissen werden, sollen Eigentümer*innen eine vergleichbare Zahl von bezahlbaren Wohnungen erstellen.

Mit diesen Massnahmen wird es für alle Hausbesitzer*innen wieder interessant, sorgsam mit ihren Liegenschaften und ihren langjährigen Mieter*innen umzugehen. Das schafft echte Nachhaltigkeit.

Spenden

Jede Spende zählt: Dank deiner finanziellen Unterstützung können wir eine wirksame politische Abstimmungskampagne führen. So schaffen wir es, die nötigen Stimmenzu erreichen und die Abstimmung zu gewinnen. Danke!

Mitmachen

Um die Kampagnezu stemmen, suchen wir Personen, die Flyer verteilen und bei Aktionen mitmachen. Wer daran interessiert sich, darf sich unverbindlich bei uns melden.

Initiativtext

Kantonale Volksinitiative

«Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)» Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 18. August 2023.

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

V. Wohnbauförderung und Wohnschutzmassnahmen der Gemeinden

a. im Allgemeinen

§ 14 a. 1 Zum Erhalt und zur Sicherung von Mietwohnungen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind, können die Gemeinden selbständig Vorschriften zum Wohnschutz erlassen, insbesondere

a. eine Bewilligungspflicht für Abbrüche, Umbauten und Renovationen sowie Zweckänderungen

b. Beschränkungen für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verbunden werden. Die Auflagen sind zeitlich zu beschränken.

3 Die Anwendung der Vorschriften und Auflagen zum Wohnschutz ist an das Vorliegen eines Wohnungsmangels auf dem Gemeindegebiet (Leerwohnungsbestand von weniger als 1,5 %) zu knüpfen.

4 Die Gemeinden regeln die Wohnschutzmassnahmen in einem Gemeindeerlass. Die Wohnschutzmassnahmen gelten nicht für Wohnbauträger, die der Gemeinnützigkeit und dem Prinzip kostendeckender Mieten ohne Gewinnabsichten verpflichtet sind.

b. Verfahren

§ 14 b. 1 Bei Bauvorhaben in Gemeinden, die Massnahmen zum Wohnschutz erlassen haben, wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Wohnschutz öffentlich bekannt gemacht.

2 Bei der Umwandlung in Stockwerkeigentum stellt das Grundbuchamt der Bewilligungsbehörde die Grundbuchanmeldung und den Rechtgrundausweis zu. Es sistiert das Eintragungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids.

3 Die Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse sind im Grundbuch als Anmerkung gemäss Art. 962 ZGB einzutragen.

c. Rechtsschutz

§ 14 c. 1 Die Anordnungen betreffend Wohnschutz werden zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. Rekursinstanz ist das Baurekursgericht. Die Rechtsmittelinstanzen überprüfen die Angemessenheit der Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse.

2 Zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat, insbesondere

a. Mieterinnen und Mieter, deren Mietobjekt Gegenstand des Entscheides ist,

b. gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Mieterschutz widmen.

3 Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde ist vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängig.

§ 14 a. wird zu § 14 d.

§ 15. 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

Lit. a. – c. unverändert.

d. gegen Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verstösst.

2 Bei Verstössen gemäss lit. d kann bei Gewinnsucht auf Busse in unbeschränkter Höhe erkannt werden.

3 Bei Verstössen gegen Vorschriften zum Wohnschutz ist der rechtmässige Zustand im Sinne von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wieder herzustellen.